Gut zu wissen
Moderne Thermostatventile halten die Temperatur ein einzelnen Räumen konstant auf dem gewünschten Wert, auch wenn die Sonne ins Zimmer scheint und zusätzliche Energie liefert. Aber auch eine raumweise Temperaturabsenkung, wenn z.B. das Wohnzimmer tagsüber nicht genutzt wird, ist optimal einstellbar. Durch die richtige Nutzung von Thermostatventilen können 4 – 8 % der Heizenergie gespart werden. Eine um 1°C niedrigere Raumtemperatur verringert den Energiebedarf um 6%.
Wie ist die ideale Raumtemperatur?
Wohn- und Esszimmer sind mit 20° Grad angemessen temperiert, was der Einstellung „Drei“ auf der Skala des Thermostatventils entsprechen sollte. Im Arbeits-, Kinderzimmer und Badezimmer sorgen 22° Grad für ein Behaglichkeitsgefühl. Hierfür ist der Regler auf „Vier“ zu drehen. Für eine gesunde Nachtruhe sind 16° Grad im Schlafzimmer ausreichend. Grundsätzlich sollte die Temperatur in allen übrigen Räumen nachts auf 14° Grad abgesenkt werden. Oft findet man auf den Thermostatventilen hierfür ein Mondsymbol, was der Einstellung „1,5“ entspricht.
(Nähere Infomationen dazu finden Sie z.B. unter: Rauchmelder, Montagehinweise Rauchwarnmelder, Montagehinwiese)
NRW:
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 04.12.2012 die Änderung der Landesbauordnung beschlossen.
Am 20.03.2013 wurde im Landtag beschlossen, den §49 der Landesbauordnung NRW durch den folgenden Absatz 7 zu ergänzen:
(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31.03.2013 selbst übernommen.
Einbauverpflichtung besteht also für:
– für Neu- und Umbauten ab dem 01.04.2013
– für Bestandwohnungen ab dem 01.01.2017
Niedersachsen:
Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vom 03. April 2012
1. In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
2. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
3. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.
4. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.