Einbau E-Ladestation

Antrag auf Einbau einer E-Ladestation

Die Eigentümerschaft hat Mitspracherecht

Das neue Wohnungseigentumsgesetz räumt zwar jedem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht ein, „angemessene bauliche Veränderungen“ im Gemeinschaftseigentum zu verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (§ 20 Abs. 2 WEG). Dies gilt auch sogar dann, wenn es in der Wohnanlage nur Gemeinschaftsstellplätze gibt. Eigentümer haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass auch dort eine Ladevorrichtung auf ihre Kosten installiert wird.

Achtung: Es besteht zwar ein gesetzlicher Anspruch, doch keinesfalls darf man diese Maßnahme durchführen, ohne die Miteigentümer vorab gefragt bzw. einen Beschluss dazu gefasst zu haben. Die Baumaßnahme braucht auf jeden Fall einen vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung!

Die WEG kann den Antrag auf die Gestattung der baulichen Maßnahme zwar nicht ablehnen, muss aber formell über das „Ob“ der Maßnahme (§ 20. Abs.1. WEG) beschließen. Über das „Wie“ der Maßnahme beschließt die WEG dann im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 19 Abs. 1 WEG), wobei ihr inhaltlich ein Ermessen zusteht. Alternativ kann die WEG auch beschließen, dass die Durchführung der Maßnahme durch die Gemeinschaft zu Lasten des/der Antragsteller (auf Kosten des bauwilligen Wohnungseigentümers bzw. der bauwilligen Wohnungseigentümer) erfolgt.

Unabhängig von dem neuen gesetzlichen Anspruch einzelner Wohnungseigentümer, hat Ihre WEG auch die Möglichkeit, den Einbau von Ladeinfrastruktur im Gemeinschaftseigentum gemeinschaftlich zu beschließen.

Auch Mieter haben Rechtsanspruch

Auch Mieter bekommen mit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes und der Modernisierung des Mietrechts einen Rechtsanspruch gegen ihre/n Vermieter/in auf das Einrichten einer Ladestation (§ 554 BGB) auf eigene Kosten. Als Vermieter/in müssen Sie dann den Anspruch Ihres Mieters gegenüber Ihrer WEG durchsetzen.

Gesetzliche Grundlage § 20 Abs. 2 WEG

§ 20 WEG – Bauliche Veränderungen

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,

2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,

3. dem Einbruchsschutz und

4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität

dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

Bitte denken Sie daran:

Bevor Sie bestellen/kaufen, informieren Sie bitte uns als Ihre zuständige Hausverwaltung. Wir klären dann mit Ihnen den zeitlichen Rahmen bis zur Beschlussfassung und die technischen Grundvoraussetzungen für einen Genehmigungsbeschluss einer Ladestation ab und bereiten die erforderliche Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vor.

Informieren Sie sich dazu, damit sich unnötig doppelte Initialkosten und Verzögerungen bei der Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung vermeiden lassen.

Dies ist vorab mit dem zuständigen Netzbetreiber am besten über einen Elektroinstallateur abzuklären. In den meisten Fällen muss für die erste E-Auto-Ladestation (Wallbox) kein neuer Hausanschluss verlegt werden. Bei Bau mehrerer Wallboxen muss ein entsprechendes Lademanagement mit vorgesehen werden. Dieses lässt dann den Anschluss weiterer Wallboxen -je nach Leistung des Hausanschlusses- zu. Je nach Anzahl der Wallboxen und Leistung des Hausanschlusses kann hier aber auch die Erweiterung des Hausanschlusses von Nöten sein.

Bitte auch beachten: Damit die Stromversorgung der gesamten Gemeinschaft auch weiterhin sichergestellt ist, fordert die VDE-Norm für die Ladestation die Zustimmung des Netzbetreibers und auch die Anmeldung der Ladestation beim Netzbetreiber.

Bei einer Erweiterung des Hausanschlusses, entstehen dem Antragsteller weitere Kosten! Zwar ist eine anteilige Kostenerstattung der nachträglich anschließenden Ladestations-Betreiber gesichert, Sie als erster Antragsteller müssen jedoch in Vorleistung gehen. Das gilt auch, wenn in diesem Zusammenhang z.B. eine Modernisierung der Hauselektrik erforderlich wird.

Aufbau und Anschluss einer Ladestation ans Hausnetz müssen von einem Fachbetrieb durchgeführt werden. Holen Sie sich Angebote ein!

Die Förderbank KfW unterstützt aktuell jede private Ladestation für Elektroautos an Wohngebäuden mit einem pauschalen Zuschuss von 900 Euro je Ladepunkt.

Mehr Infos gibt es hier »

Fragen Sie das Autohaus, bei dem Sie kaufen wollen, nach der Möglichkeit, einen „Mobile Charger“ zu nutzen.

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