Fehlende Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen können ab Mai 2015 mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die seit Mai geltende Energiesparverordnung 2014 macht den Energieausweis für Bestands- und Neubauten zur Pflicht. Und die neue EnEV macht genaue Vorschriften für die Inhalte von Immobilienanzeigen.
ein Beispiel für Angaben dazu:
Textbeispiel:
Ruhige Altbauwohnung, renoviert, 4 ZKB, Balkon, 75 qm, KM 525,–, BK 120,–, gepflegtes Mehrfamilienhaus, Angaben EnEV: BjG 1930, BjW 2000, ET Gas, EA V, EEB 75, C ab sofort (0123/123456).
Ausführliches Textbeispiel:
Ruhige Altbauwohnung, renoviert, 4 ZKB, Balkon, 75 qm, KM 525,–, BK 120,–, gepflegtes Mehrfamilienhaus, Angaben gemäß EnEV 2014: Baujahr Gebäude 1930, Baujahr Wärmeerzeuger 2000, Energieträger Gas, Energieverbrauchsausweis, Endenergiebedarf 75 kWh, Energieeffizienzklasse C, frei ab sofort (0123/123456).